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Die Finanzämter diskriminieren Lebenspartnerschaften weiter

(gayBrandenburg - Aktuell) Nur Baden-Württemberg hat seine Finanzämter angewiesen, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sofort umzusetzen. Die Finanzämter führen zurzeit trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sofortigen Anwendung des Splittingtarifs für Lebenspartner aufgrund diverser formeller, organisatorischer und insbesondere technischer Fragen noch keine Zusammenveranlagungen durch. Dazu erklärt Manfred Bruns, Sprecher des „Lesben- und Schwulenverband in Deutschland“ (LSVD): Nach unseren Informationen sind vor allem die programmtechnischen Probleme so gravierend, dass die abschließende Klärung auf Bundesebene noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Finanzverwaltung  Baden-Württemberg hat deshalb eine Übergangsregelung erlassen. Danach sollen die Finanzämter die Lebenspartner maschinell als Ehegatten veranlagen und das Ergebnis manuell für Lebenspartnerschaften nachbearbeiten. Soweit wir wissen, haben die Finanzverwaltungen der anderen Bundesländer solche vorläufigen Regelungen (noch) nicht erlassen. Deshalb lassen die Finanzämter dieser Bundesländer Anträge auf Durchführung der Zusammenveranlagung unbearbeitet liegen.

Man kann zwar gegen diese Untätigkeit Einspruch einlegen, aber das nützt wenig. Die Finanzämter lassen die Sachen gleichwohl liegen, zum Teil auch, weil sie entsprechende Anweisungen haben. Deshalb müsste man dann eine Untätigkeitsklage erheben. Die bringt aber nichts, weil solche Verfahren bei den Finanzgerichten erfahrungsgemäß sehr lange dauern. Sinnvoller sind Aussetzungsanträge, siehe die Vorlage in unserem Mustertext. Die Finanzämter haben schon bisher Aussetzungsanträgen stattgegeben, wenn die Einkommensteuerbescheide auf eine Nachforderung lauteten. Sie können deshalb jetzt Aussetzungsanträge nicht mit der Begründung ablehnen, dass die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für eine vorläufige Zusammenveranlagung noch nicht gegeben seien.

Die Aussetzungsanträge sollten aber mit Ankündigung verbunden werden, dass man alsbald das Finanzgericht anrufen werde, wenn die Aussetzungsanträge ebenfalls nicht bearbeitet werden. Das ist den Finanzämtern unangenehm. Sie wollen nicht, dass "ihr" Finanzgericht mit eigentlich unsinnigen Aussetzungsanträgen behelligt werden, weil sie befürchten, dass das die Finanzgerichte gegen sie aufbringen könnte. Wenn sich das Finanzamt in den nächsten zwei Wochen nach Absendung des Aussetzungsantrags nicht rührt, sollte man noch einmal nachfragen, ob das Finanzamt bereit ist, wenigstens die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide auszusetzen. Wenn sich das Finanzamt ablehnend oder hinhaltend äußert, sollte man einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht stellen. Eine entsprechende Vorlage findet Ihr in unserem Mustertext.

Ich bin gern bereit, den Antrag gegenzulesen, oder Euch einen entsprechenden Entwurf zu schicken (E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!). Wenn sehr viele solche Aussetzungsanträge stellen, werden auch die anderen Finanzverwaltungen nachgeben.

Die Aussetzung der Vollziehung ist eine Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes. Wenn das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids bewilligt (richtig: Aussetzung der Vollziehung der Ablehnung der Zusammenveranlagung), werden die Lebenspartner vorläufig zusammenveranlagt. Das heißt, die Lebenspartner bekommen die Erstattung, die ihnen bei einer Zusammenveranlagung zusteht, sofort. Irgendwann werden sie dann auch den endgültigen Einkommensteuerbescheid erhalten. Aber ob das noch lange dauert, ist dann gleichgültig.


Pressemitteilung im Original


Bundespressestelle
Renate Rampf
Chausseestr. 29
10115 Berli
Postfach 04 01 6510061 Berlin
Tel.: 030 – 789 54 778
Fax: 030 – 789 54 779
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Internet: www.lsvd.de

 

Die Finanzämter diskriminieren Lebenspartner weiter

Nur Baden-Württemberg hat seine Finanzämter angewiesen, das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sofort umzusetzen.

Die Finanzämter führen zurzeit trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sofortigen Anwendung des Splittingtarifs für Lebenspartner aufgrund diverser formeller, organisatorischer und insbesondere technischer Fragen noch keine Zusammenveranlagungen durch. Dazu erklärtManfred Bruns, Sprecher des „Lesben- und Schwulenverband in Deutschland“ (LSVD):

Nach unseren Informationen sind vor allem die programmtechnischen Probleme so gravierend, dass die abschließende Klärung auf Bundesebene noch längere Zeit in Anspruch nehmen wird. Die Finanzverwaltung  Baden-Württemberg hat deshalb eine Übergangsregelung erlassen. Danach sollen die Finanzämter die Lebenspartner maschinell als Ehegatten veranlagen und das Ergebnis manuell für Lebenspartnerschaften nachbearbeiten.

Soweit wir wissen, haben die Finanzverwaltungen der anderen Bundesländer solche vorläufigen Regelungen (noch) nicht erlassen. Deshalb lassen die Finanzämter dieser Bundesländer Anträge auf Durchführung der Zusammenveranlagung unbearbeitet liegen. 

Man kann zwar gegen diese Untätigkeit Einspruch einlegen, aber das nützt wenig. Die Finanzämter lassen die Sachen gleichwohl liegen, zum Teil auch, weil sie entsprechende Anweisungen haben. Deshalb müsste man dann eine Untätigkeitsklage erheben. Die bringt aber nichts, weil solche Verfahren bei den Finanzgerichten erfahrungsgemäß sehr lange dauern.

Sinnvoller sind Aussetzungsanträge, siehe die Vorlage in unserem Mustertext. Die Finanzämter haben schon bisher Aussetzungsanträgen stattgegeben, wenn die Einkommensteuerbescheide auf eine Nachforderung lauteten. Sie können deshalb jetzt Aussetzungsanträge nicht mit der Begründung ablehnen, dass die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für eine vorläufige Zusammenveranlagung noch nicht gegeben seien. 

Die Aussetzungsanträge sollten aber mit Ankündigung verbunden werden, dass man alsbald das Finanzgericht anrufen werde, wenn die Aussetzungsanträge ebenfalls nicht bearbeitet werden. Das ist den Finanzämtern unangenehm. Sie wollen nicht, dass "ihr" Finanzgericht mit eigentlich unsinnigen Aussetzungsanträgen behelligt werden, weil sie befürchten, dass das die Finanzgerichte gegen sie aufbringen könnte.

Wenn sich das Finanzamt in den nächsten zwei Wochen nach Absendung des Aussetzungsantrags nicht rührt, sollte man noch einmal nachfragen, ob das Finanzamt bereit ist, wenigstens die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide auszusetzen. Wenn sich das Finanzamt ablehnend oder hinhaltend äußert, sollte man einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an das Finanzgericht stellen. Eine entsprechende Vorlage findet Ihr in unserem Mustertext

Ich bin gern bereit, den Antrag gegenzulesen, oder Euch einen entsprechenden Entwurf zu schicken (E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!).

Wenn sehr viele solche Aussetzungsanträge stellen, werden auch die anderen Finanzverwaltungen nachgeben.

Die Aussetzung der Vollziehung ist eine Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes. Wenn das Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung eines Einkommensteuerbescheids bewilligt (richtig: Aussetzung der Vollziehung der Ablehnung der Zusammenveranlagung), werden die Lebenspartner vorläufig zusammenveranlagt. Das heißt, die Lebenspartner bekommen die Erstattung, die ihnen bei einer Zusammenveranlagung zusteht, sofort. Irgendwann werden sie dann auch den endgültigen Einkommensteuerbescheid erhalten. Aber ob das noch lange dauert, ist dann gleichgültig.

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