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Jetzt Lohnsteuerkarte ändern lassen

295_4334_1_m(Gaybrandenburg - Rat und Tat) Lange hat es gedauert, aber wie die gaybrandenburg-Redaktion schon in älteren Beiträgen vermutete, scheint die letzte Bastion der Benachteiligung von Lesben und Schwulen nun endlich zu fallen. So schreiben nunmehr die ersten Finanzgerichte den Finanzämtern vor, die Lohnsteuerkarten der verpartnerten Lesben und Schwule auf den Status von Verheirateten zu verändern und so schon unterjährig weniger Steuern bezahlen zu müssen.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat sich durch Beschluss vom 16.05.2011 – 9 V 1339/11 – der Rechtsprechung des Finanzgerichts Niedersachsen angeschlossen (Beschluss vom 01.12.2010 -13 V 239/10 juris), dass Lebenspartner mit Wirkung vom 01.01.2011 die Änderung der Lohnsteuerklassen von I / I in III / V verlangen können. Einen entsprechenden Mustertext findet man hier: http://www.lsvd.de/1357.0.html.

 

Es empfiehlt sich allen, die bei den Finanzämtern solche Anträge gestellt oder die bei den Finanzgerichten den Erlass entsprechender einstweiliger Anordnungen beantragt haben, die Finanzämter bzw. die Finanzgerichte auf die neue Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg hinzuweisen und ihnen einen Abdruck des Beschlusses zu übersenden. Den Beschluss kann man hier herunterladen:  FGB-W110516.pdf
Das Finanzgericht Gießen hat durch Urteil vom 26.05.2011- 5 K 4331/10.GI – übrigens entschieden, dass verpartnerte Beamte, die mit den Kindern ihres Lebenspartners in häuslicher Gemeinschaft zusammenleben, für ihre Stiefkinder Anspruch auf denselben Familienzuschlag der Stufe 2 haben wie verheirateten Beamte.

Grundsätzlich muss man jedoch beachten, dass zum einewn seit 1.1.2011 nicht mehr die Städte und Gemeinden sondern nun die Finanzämter für die Änderung der Lohnsteuerkarte zuständig sind, wobei mangels elektronischer Karten noch auf die Karten von 2010 zurückgegriffen wird.

Ausserdem Lohnt sich ein Wechsel in die Klassen 3/5 nur dann, wennn einer der Partner nur etwa 30% vom Familieneinkommen  erzielt. Ausserdem geht mit dem Wechsel in die Steuerklasse 3/5 eine Verpflichtung zur Abgabe der Lohnsteuererklärung einher. Wer dies nicht möchte, sollte wohl eher die Eintragung der Steuerklasse 4/4 verlangen, auch wenn es dafür noch kein Urteil gibt. Die Begründung der gerichte sollte hier die selbe sein.

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