Finanzgericht Hessen v. 15.11.16 zu Kosten Kinderwunsch
[BASJ] Steuerliche Berücksichtigung der Kosten der Kinderwunschbehandlung von empfängnisunfähigen Lebenspartnerinnen
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwuler Juristen (BASJ) macht auf folgendes Urteil aufmerksam:
Das Finanzgericht Hessen hat mit Urteil vom 15.11.2016, 9 K 1718/13, entschieden, dass die Kosten für die künstliche Befruchtung einer unfruchtbaren Frau, die in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung lebt, eine außergewöhnlichen Belastung i.S.d. § 33 Abs. 1 EStG darstellen, ausgenommen die Kosten für die im Zusammenhang mit der Fremdsamenspende getätigten Aufwendungen.
Das Urteil kann man hier aufrufen.
Das Finanzgericht hat die für die Fremdsamenspende getätigten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil die Kinderlosigkeit der Lebenspartnerin nicht unmittelbare und ausschließliche Folge ihrer krankheitsbedingten Unfruchtbarkeit gewesen sei, sondern zugleich maßgeblich darin begründet war, dass sie in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt und daher die Zeugung eines Kindes auf natürlichem Wege ausgeschlossen ist. D.h., auch wenn die Klägerin gesund gewesen wäre oder nach ärztlicher Behandlung insoweit (fiktiv) als gesund zu betrachten wäre, hätte sie auf natürlichem Wege kein Kind empfangen können und wäre immer auf eine Fremdsamenspende angewiesen gewesen (UA. S. 15).
Das ist grundsätzlich richtig, schließt aber nicht aus, dass man im konkreten Fall geltend macht und nachweist, dass diese Kosten nicht angefallen wären, wenn die Lebenspartnerin empfängnisfähig gewesen wäre und sie die Insemination mit der Bechermethode selbst hätte vornehmen können, weil dann ein Freund oder Bekannter bereit gewesen wäre, den Samen kostenlos zu spenden.
Das FG Münster hatte es mit Urteil vom 23.07.2015, 6 K 93/13 E, EFG 2015, 2071, abgelehnt, die Kosten der Kinderwunschbehandlung einer empfängnisunfähigen Lebenspartnerin als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. Gegen das Urteil ist Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt worden. Das Aktenzeichen des BFH lautet: VI R 47/15.
Das Urteil des FG Münster finden sie hier.
Bild 1: Von J. K. H. Friedgé - Eigenes Werk, CC BY-SA 3.0
Bild 2: Von BASJ/LSVD; Manfred Bruns